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Pflegegrad 5

Den höchsten Pflegegrad 5 und damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung vergeben Pflegekassen ab 2017 an Versicherte, die nachweislich unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.

Neben neuen Antragstellern ab 01.01.2017 werden auch bereits anerkannt Demenzkranke mit bisheriger Pflegestufe 3 sowie als „Härtefälle“ anerkannte Pflegebedürftige mit Pflegestufe 3 automatisch in den neuen Pflegegrad 5 überführt.

Im Zuge des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) lösen fünf neue Pflegegrade zum 01.01.2017 die bisher geltenden drei Pflegestufen ab. pflege.de klärt auf, wer Anspruch auf Pflegegrad 5 hat und welche Leistungen damit im Detail verbunden sind.

Was ist der Pflegegrad 5?

Mit dem neuen Pflegegrad 5 bescheinigen Pflegekassen ihren Versicherten eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung und genehmigen damit die umfangreichsten Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Versicherten, die ab 01.01.2017 erstmals einen Pflegegrad beantragen, ermitteln Gutachter nach dem neuen Begutachtungsverfahren, wie selbstständig die Antragsteller trotz ihrer Beschwerden noch sind.

Je unselbstständiger sie sind, umso mehr Punkte und einen umso höheren Pflegegrad erhalten sie. Erreichen Versicherte bei der Begutachtung 90 bis 100 Punkte, haben sie Anspruch auf Pflegegrad 5.